Davon, dass Massnahmen zugunsten Behinderter unter gewissen Umständen unverhältnismässig sein können, geht auch das Behindertengleichstellungsgesetz aus. Dessen Artikel 11 Abs. 1 lit. a statuiert den allgemeinen Grundsatz, dass auf die «Beseitigung» von Benachteiligungen zu verzichten ist, sofern der Nutzen für Behinderte zum wirtschaftlichen Aufwand in einem Missverhältnis steht. Nicht völlig klar ist, ob mit der Regelung von Art. 11 Abs. 1 lit.