4.2 Auszugehen ist gemäss dem gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV erlassenen Behindertengleichstellungsgesetz davon, dass die Neuerstellung von Wohngebäuden mit mehr als acht Wohnungen grundsätzlich so zu erfolgen hat, dass die Bedürfnisse Behinderter berücksichtigt sind. Soweit dies nicht der Fall ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen zu treffen. Da in solchen indessen eine Einschränkung eines Grundrechts, nämlich der -2- Eigentumsgarantie, liegt, müssen diese verhältnismässig sein und können sich Massnahmen zugunsten Behinderter im Einzelfall selbst bei Neubauten als unzulässig erweisen.