Dass diese Voraussetzungen beim strittigen Bauvorhaben erfüllt sind, wird von der Rekurrentin grundsätzlich anerkannt. Sie hält jedoch dafür, dass die von der Vorinstanz verlangte behindertengerechte Erschliessung von der W- Strasse her eine unverhältnismässige Anordnung darstelle. § 239 Abs. 4 Satz 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sehe ausdrücklich vor, dass bei Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten «angemessen», das heisst verhältnismässig, zu berücksichtigen seien. Jedoch käme selbst ohne diese Regelung das allgemein geltende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) zum Tragen.