4.1 Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) hat gemäss dessen Artikel 1 Abs. 1 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung bzw. einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt nach Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Anwendung findet das Behindertengleichstellungsgesetz gemäss Artikel 3 lit.