{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2013_2013-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0054_2013_430.pdf", "Checksum": "18215674f7339a8531f46ce3e6abea03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behindertengerechtes Bauen. Behindertengerechte grundstücksinterne Zugänge auf für Behinderte schwer zugänglichem Grundstück. Behindertengerechter Ausbau bei Arealüberbauungen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:45", "Checksum": "afbb72a18650575ce422b03ba50fb025", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013\nRegeste:\nBehindertengerechtes Bauen. Behindertengerechte grundstücksinterne Zugänge auf für Behinderte schwer zugänglichem Grundstück. Behindertengerechter Ausbau bei Arealüberbauungen.\n\n 4.7 Letzteres kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn der K-Weg\nganzjährig uneingeschränkt benützbar wäre, stellte er keine wirklich taugliche\nAlternativerschliessung dar. Mobilitätsbehinderte könnten über diesen Weg –\nunter aufgrund des Belages erschwerten Bedingungen – zwar das ab dem\nKraftwerk H nach Osten hin flache Teilstück der W-Strasse erreichen, sähen\nsich jedoch in der Folge mit dem bei der Einmündung dieser Verkehrsanlage in\ndie V-Strasse gegebenen Gefälle konfrontiert, weshalb die bei jener\nEinmündung befindliche Bushaltestelle W für sie kaum erreichbar wäre. Auf\nebenem Gelände könnte sie via die W-Insel und den F-Weg zur Bushaltestelle\nT gelangen. Die Wegstrecke dorthin beträgt allerdings rund eineinhalb\nKilometer und ist, weil auch der F-Weg chaussiert ist, für Behinderte nur mit\neinem grösseren Zeitaufwand bewältigbar.\n\nAuch über den K-Weg ist das Rekursgrundstück für Behinderte mithin\nselbständig kaum erreichbar und für solche Personen als Wohnort daher\nweitgehend ungeeignet. Das Rekursgrundstück ist aufgrund seiner\ntopografischen Einbettung im Wesentlichen nur für (Mobilitäts-)Behinderte\nerreichbar, die zur Lenkung eines Motorfahrzeugs in der Lage sind. Wo dies\nnicht zutrifft, sind sie auf die Hilfe diesbezüglicher Transportdienste\nangewiesen. Die für motorisierte Behinderte oder Behindertentransporte\nnotwendigen verbreiterten Abstellplatzflächen in der Nähe der Aufzüge, welche\ndie nach Ziff. 3.7 der SIA-Norm 500 erforderliche Kabinengrösse aufweisen und\nvor welchen auch die notwendigen Manövrierflachen bestehen, sind in der\ngeplanten Unterniveaugarage vorhanden.\n-5-\n\n5. Daran, dass eine grundstücksinterne behindertengerechte Erschliessung des Rekursgrundstücks ab der W-Strasse nicht erforderlich ist,\nändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim strittigen Bauvorhaben um\neine Arealüberbauung handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt\nsich aus § 71 PBG, wonach Bauten und Anlagen einer Arealüberbauungen\nzweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein müssen, nicht ableiten, dass\neine Zusatzleistung gegenüber der in § 239 Abs. 4 PBG statuieren Anforderung\nnach einer angemessenen Berücksichtigung der Bedürfnisse von Behinderten\nund Betagten erforderlich sei (vgl. VGr, 5. April 2006, VB.2005.00558, E. 4.3.1,\nwww.vgrzh.ch).\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten, dass der\nRekurs gutzuheissen und der angefochtene Beschluss demzufolge aufzuheben\nist.\n"}