{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2013_2013-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0054_2013_430.pdf", "Checksum": "18215674f7339a8531f46ce3e6abea03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behindertengerechtes Bauen. Behindertengerechte grundstücksinterne Zugänge auf für Behinderte schwer zugänglichem Grundstück. Behindertengerechter Ausbau bei Arealüberbauungen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:45", "Checksum": "afbb72a18650575ce422b03ba50fb025", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013\nRegeste:\nBehindertengerechtes Bauen. Behindertengerechte grundstücksinterne Zugänge auf für Behinderte schwer zugänglichem Grundstück. Behindertengerechter Ausbau bei Arealüberbauungen.\n\nnicht mehr als 6 Prozent zu überwinden sind. Nach Ziffer 9.4.1 in Verbindung\nmit Ziffer 1.2 der Norm SIA 500 ist «im begründeten Einzelfall» ein Gefälle bis\nmax. 12 Prozent «bedingt zulässig». Hierbei ist nachzuweisen, dass die\nbestehenden Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen\noder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Dies könne «insbesondere durch bestehende Bausubstanz oder Topografie gegeben sein».\n\n4.4 Den vorgenannten Anforderungen wird beim geplanten Bauvorhaben\nklarerweise nicht genügt. Allenfalls kann bei dem über eine Rampe mit einem\nGefälle von 8 Prozent zugänglichen Haus B4 von einer noch bedingt zulässigen\nbehindertengerechten Erschliessung ausgegangen werden. Die zu den übrigen\nGebäuden führenden Rampen sind für Mobilitätsbehinderte eindeutig zu steil.\n\nLetzteres wird von der Rekurrentin auch gar nicht bestritten. Ihre Argumentation geht dahin, dass die von der Vorinstanz verlangte\nbehindertengerechte Zugänglichkeit der geplanten Gebäude ab der W-Strasse\ndeswegen unverhältnismässig ist, weil der Zugang für Mobilitätsbehinderte\nschon an der durch die topografischen Verhältnisse bedingten Steilheit der zum\nRekursgrundstück führenden öffentlichen Verkehrsanlagen scheitert.\n\nDieser Einwand ist nicht unberechtigt. Die Delegation der Rekursinstanz\nhat sich anlässlich des am 1. November 2012 durchgeführten Augenscheins\nvon der Station F (Tram Linie A) her via die B-Strasse zum Rekursgrundstücks\nbegeben. Diese deutlich abfallende bzw. ansteigende Verkehrsanlage kann\ndurch Personen, die auf einen Rollstuhl, einen Rollator oder eine sonstige\nGehhilfe angewiesen sind, als Zugang zum Rekursgrundstück aus eigener Kraft\n– und damit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BehiG selbständig – nicht benützt\nwerden. Gleiches gilt (…) für den Zugang ab der hangwärts gelegenen\nBushaltestelle auf der V-Strasse. Auch die W-Strasse selbst ist teilweise zu\nsteil. Dies gilt einerseits für den Beginn dieser von der V-Strasse abzweigenden\nStichstrasse. Ein zu grosses Gefälle weist, wie die Delegation der\nRekursinstanz anlässlich des Augenscheins feststellte, auch der im Bereich des\nKraftwerks H verlaufende Abschnitt dieser Verkehrsanlage auf.\n\n4.5 Wenn mithin das Rekursgrundstück über die dieses erschliessenden\nöffentlichen Verkehrsanlagen für Behinderte selbständig nicht erreichbar ist,\nstellt sich zwangsläufig die Frage nach der Zweckmässigkeit bzw. dem\nErfordernis von behindertengerecht ausgestalteten grundstücksinternen\nGebäudezugängen. Hierbei ist – anders als bei dem von Art. 11 Abs. 1 lit. a\nBehiG für die Beseitigung von Benachteiligungen statuierten allgemeinen\nGrundsatz – unwesentlich, ob ein Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen\nAufwand und dem für Behinderte zu erwartende Nutzen vorliege. Entscheidend\nist vielmehr, dass der für Behinderte zu erwartende Nutzen unabhängig von den\nmit einer behindertengerechten Erschliessung ab der W-Strasse verbundenen\nKosten gering, wenn nicht gar inexistent wäre.\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz spielt daher keine entscheidende\nRolle, dass beim vorliegend strittigen Projekt aufgrund der Anordnung der\ngeplanten Bauten keine auf dem Niveau der W-Strasse bzw. des entlang dieser\nVerkehrsanlage verlaufenden Fusswegs erfolgende Gebäudezugänge möglich\n-4-\n\nsind. Solche würden, weil eben schon die W-Strasse nicht\n«behindertentauglich» ist, nicht weiterhelfen. Insofern ist nachvollziehbar, dass\ndie Vertreter der Behindertenkonferenz Kanton Zürich sowie der\nSchweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen anlässlich der\nSitzung vom 16. November 2011 zum Schluss kamen, dass Massnahmen für\neine behindertengerechte Erschliessung ab der W-Strasse nicht «zielführend»\nund daher unverhältnismässig seien.\n\n4.6 Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Vertreter der genannten\nBehindertenorganisationen bei ihrer Beurteilung davon ausgingen, dass das\nRekursgrundstück dank des talwärts an diesem vorbeiführenden, mehr oder\nweniger eben verlaufenden K-Wegs über eine für Behinderte ganzjährig\nbenützbare alternative Erschliessung verfügt. Diese Einschätzung erfolgte im\nWissen darum, dass dieser Weg über keinen festen Belag verfügt, sondern\nlediglich chaussiert ist. Dies erstaunt insofern etwas, als eine Chaussierung\nnach Tabelle 7 der SIA Norm 500 für Behinderte, jedenfalls solche, die auf\neinen Rollstuhl angewiesen sind, nur «beschränkt geeignet» ist. Für das\nVorliegen einer valablen Alternativerschliessung wurde überdies vorausgesetzt,\ndass die Schneeräumung auf dem K-Weg gewährleistet ist. Eine solche findet\naufgrund eines von der Delegation der Rekursinstanz anlässlich des\nAugenscheins beim Kraftwerk H festgestellten Hinweisschildes («Kein\nWinterdienst») indessen nicht statt. Es liesse sich daher fragen, ob die Vertreter\nder genannten Behindertenorganisationen bei Kenntnis dieses Umstandes zu\neiner anderen Einschätzung gelangt wären.\n\n"}