{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0054-2013_2013-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0054_2013_430.pdf", "Checksum": "18215674f7339a8531f46ce3e6abea03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0054/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behindertengerechtes Bauen. Behindertengerechte grundstücksinterne Zugänge auf für Behinderte schwer zugänglichem Grundstück. Behindertengerechter Ausbau bei Arealüberbauungen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:45", "Checksum": "afbb72a18650575ce422b03ba50fb025", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nr. 0054/2013\nRegeste:\nBehindertengerechtes Bauen. Behindertengerechte grundstücksinterne Zugänge auf für Behinderte schwer zugänglichem Grundstück. Behindertengerechter Ausbau bei Arealüberbauungen.\n\nBRGE I Nr. 0054/2013 vom 15. März 2013 in BEZ 2013 Nr. 14\n\nVorliegend hatte die Vorinstanz die Baubewilligung für eine sieben\nMehrfamilienhäuser mit je mehr als acht Wohnungen umfassende Arealüberbauung mit der Begründung verweigert, die grundstücksinternen Gebäudezugänge seien nicht behindertengerecht ausgestaltetet.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.1 Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von\nMenschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) hat\ngemäss dessen Artikel 1 Abs. 1 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern,\nzu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen\nausgesetzt sind. Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer\nAnlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung bzw. einem Fahrzeug des\nöffentlichen Verkehrs liegt nach Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für\nBehinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden\nBedingungen möglich ist. Anwendung findet das Behindertengleichstellungsgesetz gemäss Artikel 3 lit. c auf Wohngebäude mit mehr als acht\nWohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt\nwird.\n\nDass diese Voraussetzungen beim strittigen Bauvorhaben erfüllt sind, wird\nvon der Rekurrentin grundsätzlich anerkannt. Sie hält jedoch dafür, dass die\nvon der Vorinstanz verlangte behindertengerechte Erschliessung von der W-\nStrasse her eine unverhältnismässige Anordnung darstelle. § 239 Abs. 4 Satz 2\ndes Planungs- und Baugesetzes (PBG) sehe ausdrücklich vor, dass bei\nWohnüberbauungen und Geschäftshäusern die Bedürfnisse von Behinderten\nund Betagten «angemessen», das heisst verhältnismässig, zu berücksichtigen\nseien. Jedoch käme selbst ohne diese Regelung das allgemein geltende\nVerhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) zum\nTragen.\n\n4.2 Auszugehen ist gemäss dem gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV erlassenen\nBehindertengleichstellungsgesetz davon, dass die Neuerstellung von\nWohngebäuden mit mehr als acht Wohnungen grundsätzlich so zu erfolgen hat,\ndass die Bedürfnisse Behinderter berücksichtigt sind. Soweit dies nicht der Fall\nist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen zu treffen. Da in\nsolchen indessen eine Einschränkung eines Grundrechts, nämlich der\n-2-\n\nEigentumsgarantie, liegt, müssen diese verhältnismässig sein und können sich\nMassnahmen zugunsten Behinderter im Einzelfall selbst bei Neubauten als\nunzulässig erweisen.\n\nDavon, dass Massnahmen zugunsten Behinderter unter gewissen\nUmständen unverhältnismässig sein können, geht auch das Behindertengleichstellungsgesetz aus. Dessen Artikel 11 Abs. 1 lit. a statuiert den\nallgemeinen Grundsatz, dass auf die «Beseitigung» von Benachteiligungen zu\nverzichten ist, sofern der Nutzen für Behinderte zum wirtschaftlichen Aufwand in\neinem Missverhältnis steht. Nicht völlig klar ist, ob mit der Regelung von Art. 11\nAbs. 1 lit. a BehiG auch Neubauvorhaben angesprochen sind, oder ob sich der\nin dieser Norm statuierte Grundsatz, worauf die Verwendung des Begriffs\n«Beseitigung» zumindest schliessen liesse, lediglich auf die Erneuerung von\nGebäuden bzw. auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen bei\nsolchen beziehe. Eindeutig nur auf bestehende Gebäude zugeschnitten ist die\nauf Art. 11 BehiG Bezug nehmende Regelung von Art. 12 Abs. 1 BehiG,\nwonach Benachteiligungen nicht zu beseitigen sind, sofern der Aufwand für die\nAnpassung fünf Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise\ndes Neuwertes oder zwanzig Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.\n\nWeitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich. Selbst wenn sich\ndas Behindertengleichstellungsgesetz lediglich zur Verhältnismässigkeit bei der\nErneuerung von Gebäuden äussern sollte, würde dies nichts daran ändern,\ndass das allgemein zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip auch bei\nNeubauten zum Tragen kommt.\n\n4.3 Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt nach Artikel 1 Abs. 2\nRahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am\ngesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale\nKontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit\nauszuüben. Detaillierte Anordnungen trifft das Behindertengleichstellungsgesetz, das sich inhaltlich – soweit hier von Interesse – auf Benachteiligungen\nbeim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer\nEinrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs beschränkt (Art. 2\nAbs. 3 BehiG), nicht. Solche werden durch Art. 4 BehiG, wonach\n«weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit\nBehinderung» nichts entgegensteht, vielmehr dem kantonalen Recht\nüberlassen.\n\nDer Kanton Zürich hat in § 34 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I\n(BBV I) bestimmt, dass beim behindertengerechten Bauten die Richtlinien und\nNormalien gemäss Ziffer 2.5 des Anhangs dieser Verordnung zu\nberücksichtigen sind, insbesondere auch für das Innere der Gebäude. Bei\ndiesen Richtlinien und Normalien handelt es sich um die Norm SIA 500:2009\n(Hindernisfreie Bauten) sowie um die «Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei\n– anpassbar», Ausgabe 1992, der Schweizerische Fachstelle für\nbehindertengerechtes Bauen. Beide Publikationen, die sich sowohl mit der\nAusgestaltung des Gebäudeinnern aus auch mit den Aussenanlagen befassen,\nschreiben vor, dass allfällige Höhenunterschiede vom öffentlichen Grund bis zu\nden Gebäudezugängen durch Rampen mit einem Gefälle von grundsätzlich\n-3-\n\n"}