Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend - unabhängig von den Vorgaben in § 3 Abs. 1 GebV VGr - auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Diese Höhe der Verfahrenskosten erscheint im Übrigen auch mit Blick auf die Gerichtsgebühren bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert angemessen, würden diese doch gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr bei einem Streitwert in Höhe des bereits bezifferten Kostenanteils von Fr. 16'356.45 zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 2'200.--, bei einem - den geschätzten zukünftigen Kostenanteil in Höhe von Fr. 101'400.-- (20 % von Fr. 507'000.--) miteinbeziehenden - Streitwert von insgesamt Fr. 117'756.45 zwischen Fr. 6'600.-- und Fr. 11'000.-- betragen.