Vorliegend ist zwar der Streitwert des Verfahrens insoweit bestimmbar, als sich dieses auf die Verlegung der bereits bekannten Kosten bezieht. Da damit aber - gestützt auf Dispositiv-Ziffer I.5 der angefochtenen Verfügung - zugleich über den Verteilschlüssel für die im Dispositiv noch nicht bezifferten zukünftigen altlastenrechtlichen Kosten entschieden wird, liegt insgesamt ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor. Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend - unabhängig von den Vorgaben in § 3 Abs. 1 GebV VGr - auf Fr. 6'000.-- festzusetzen.