R1S.2021.05133 Seite 33 Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GebV VGr), wobei in besonders aufwendigen Verfahren die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden kann (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert (§ 3 Abs. 2 GebV VGr) ist zu berücksichtigen, dass der Rekursinstanz bei der Bemessung der Gebührenhöhe ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).