Ersatzlos aufzuheben ist sodann Dispositiv-Ziffer I.3 der angefochtenen Verfügung, während Dispositiv-Ziffer III.2 insoweit aufzuheben ist, als damit der Rekurrentin Gebühren überbunden wurden. Demgegenüber bleibt es der Vorinstanz überlassen, allfällige weitere und von den rekurrentischen Anträgen nicht erfasste Anpassungen, die sich hinsichtlich ihres Verhältnisses zur B AG ergeben können (so namentlich hinsichtlich Dispositiv-Ziffern I.4 betreffend Rückerstattung, II. betreffend Sicherstellung und III.2 betreffend Gebühren), durch allfällige neue Verfügung vorzunehmen. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Baudirektion Kanton Zürich aufzuerlegen (§ 13 VRG).