Da die Vorinstanz die Kostenaufteilung zwischen den Verhaltensverursachern im angefochtenen Entscheid bereits festgelegt hat, so dass sich bei Wegfall der Kostenbeteiligung des Standortinhabers deren Kostenanteile ohne Weiteres bestimmen lassen (vgl. E. 3.2) und dem AWEL insoweit auch kein Spielraum mehr verbleibt, rechtfertigt es sich, Dispositiv-Ziffer I.2 der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass - unter Bezifferung der entsprechenden Beträge - unmittelbar eine Kostenverlegung im Umfang von 86 % zulasten der B AG und im Umfang von 14 % zulasten des Kantons Zürich (Ausfallkosten) angeordnet wird. Insbesondere erweist sich dies auch prozessual als angängig,