Fehlt es aber an dieser Voraussetzung, so erweist sich die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Kostenbeteiligung der Rekurrentin in Höhe von 20 % als unrechtmässig, wobei sie insbesondere auch durch das der Vorinstanz grundsätzlich zustehende Ermessen nicht mehr gedeckt ist. Im Sinne der in E. 5.2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Kostenbeteiligung der Rekurrentin als reiner Standortinhaberin erheblich unter 10 % herabzusetzen oder auf eine Kostenbeteiligung ganz zu verzichten.