Wäre dies der Fall, so würde sich nach den oben angeführten Grundsätzen eine Kostenbeteiligung bis maximal in Höhe dieser Preisdifferenz rechtfertigen, da daraus bei späterer Sanierung des Grundstücks ein wirtschaftlicher Vorteil resultieren würde. Nachdem aber auch insoweit zunächst ein (in entsprechendem Umfang) untersetzter Kaufpreis vorliegen müsste, für einen solchen aber wie in E. 5.3.2 dargelegt keine belastbaren Hinweise bestehen, ist es nicht angängig, unter blossem Verweis auf die Unzulässigkeit einer Abwälzung des Prozess- und Bonitätsrisikos einen wirtschaftlichen Vorteil der Rekurrentin zu konstruieren.