Fehl geht in diesem Zusammenhang schliesslich auch der vorinstanzliche Hinweis, wonach die Rekurrentin nicht das Bonitätsrisiko auf den - für die Ausfallkosten aufkommenden - Kanton überwälzen könne. Dieser zweifellos zutreffende Grundsatz wäre vorliegend lediglich dann einschlägig, wenn nachgewiesen werden könnte, dass im seitens der Rekurrentin bezahlten Kaufpreis zwar aufgrund der vereinbarten Gewährleistungsklausel - der ein gewisser wirtschaftlicher Wert zukommt - nicht der