len, indem im Vergleich mit der Situation vor Durchführung der gesamten Transaktion wirtschaftlich betrachtet eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse resultieren würde. Dass dieser Schaden bzw. diese Verschlechterung gegebenenfalls aufgrund eines vertraglichen Rückvergütungsanspruchs wieder wettgemacht werden könnte, bedeutet lediglich, dass im Endeffekt wieder die "neutrale" Wirkung der ursprünglichen Transaktion hergestellt würde, führt aber entgegen der Vorinstanz nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.