R1S.2021.05133 Seite 30 als den untersetzten Kaufpreis zu erbringen gehabt hätte, was offenkundig unangemessen wäre. Von dieser Konstellation unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende eines - mangels entgegengesetzter belastbarer Hinweise - marktüblichen Kaufpreises bei gleichzeitiger Statuierung einer Gewährleistungsklausel und Einräumung eines vertraglichen Rückvergütungsanspruchs: