5.3.3 Unzutreffend ist schliesslich das Argument der Vorinstanz, wonach der vertragliche Anspruch auf Rückvergütung der "mit der Beseitigung solcher Altlasten entstehenden Kosten" im Endeffekt das Gleiche wie ein untersetzter Kaufpreis bewirke bzw. buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme. Geht man von der Konstellation eines untersetzten Kaufpreises aus, so liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Differenz von Kaufpreis und nach durchgeführter Sanierung bestehendem Marktwert des Grundstücks.