Käuferin das Auftreten einer entsprechenden Problematik als genügend wahrscheinlich einschätzte, um es als wert- und preismindernden Faktor zu berücksichtigen oder ob sie (gegebenenfalls in sorgfaltswidriger Weise) auf das Fehlen einer Belastung vertraute und daher zur Zahlung eines marktüblichen Preises für unbelastete Grundstücke bereit war.