gerade nicht gegeben ist. Aus der blossen Branchenkunde der Käuferin lässt sich demgegenüber in Ermangelung weiterer Umstände nicht darauf schliessen, dass diese - auch wenn sie bei gebotener Sorgfalt mit der Möglichkeit einer Belastung hätte rechnen müssen und sich daher unter diesem Titel nicht von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. E. 4.2) - effektiv eine Belastung bzw. das entsprechende Risiko bei Aushandlung des Kaufpreises miteinbezogen hat.