Hervorzuheben ist zunächst, dass der - für das Misslingen des Sorgfaltsnachweises massgebende und vorliegend bejahte - Umstand, wonach der Rekurrentin Anhaltspunkte hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (vgl. dazu E. 4.2), nicht mit einer effektiven Kenntnis, die sich in der Preisbildung niedergeschlagen hat, gleichgesetzt werden darf. Als Hinweise auf Letzteres wären im Lichte der vorstehend referierten Rechtsprechung beispielsweise ein bereits bestehender KbS-Eintrag oder die umfassende Information der Käuferin über die bisher durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungen zu werten, was vorliegend aber beides