5.3.2 Wie gesehen argumentiert nun die Vorinstanz gerade dahingehend, der Frage, ob vorliegend von einem untersetzten Kaufpreis auszugehen sei, komme letztlich keine entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn sie sich in ihren Rechtsschriften teilweise ambivalent zur Angemessenheit bzw. Marktüblichkeit des bezahlten Kaufpreises äussert, hält sie ausdrücklich fest, wären belastbare Anhaltspunkte bekannt, dass in Anbetracht der Belastung nur ein reduzierter Kaufpreis bezahlt worden sei, wäre der Kostenanteil wesentlich höher anzusetzen gewesen (act. 9 S. 8; vgl. auch S. 9 sowie act. 16 S.