Aufgrund der Informationslage liegt damit der Schluss nahe, dass die (potenzielle) Belastung des Grundstücks im Kaufpreis reflektiert worden ist. Zusammenfassend bestätigt sich somit, dass in Konstellationen, in denen die Kostenbeteiligung eines reinen Standortinhabers in Frage steht, der das belastete Grundstück durch Kauf (und nicht durch Erbschaft oder Schenkung) erworben hat, für die Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils dem Verhältnis der seinerzeitigen Gegenleistung zum Marktwert des Grundstücks entscheidende Bedeutung zukommt.