die Standortinhaberin "durch die Belastung bzw. aus der Sanierung einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat respektive erlangen wird" (womit die Differenzierung der Kriterien letztlich wieder aufgegeben wird). In gleicher Weise wurde in BGr 1C_427/2016 vom 19. Mai 2017 auf die massive Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert abgestellt (E. 3.2).