Auch BGr 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, aus dem die erwähnte Formel stammt, betrifft Parteien, die ihre Grundstücke nach eigener Darstellung durch Schenkung oder durch Erbschaft erwarben (E. 3.5; vgl. auch E. 3.3, wonach es sich teilweise um gemischte Schenkungen handelte; vgl. aber auch den Umstand, dass BGE 144 II 332, nicht publizierte E. 7.1, auf BGr 1C_515/2015 als Fall betreffend Erben verweist).