Solche Fallkonstellationen unter Beteiligung von Erben finden sich beispielsweise in BGE 144 II 332 und in BGE 139 II 106 (vgl. in Letzterem E. 5.4, wobei zwar gemäss E. 5.2 teilweise auch Kaufverträge vorlagen, bezüglich denen dann aber - im Sinne des sogleich Auszuführenden - zu beachten ist, dass die Grundstücke als Landwirtschaftsland erworben wurden, während sich für die Zeit nach der Sanierung die Frage eines Verkaufs als Bau(erwartungs)land stellte [vgl. E. 5.5.2]). Auch BGr 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, aus dem die erwähnte Formel stammt, betrifft Parteien, die ihre Grundstücke nach eigener Darstellung durch Schenkung oder durch Erbschaft erwarben (E. 3.5;