Daran ändert auch der Aspekt der Anrechenbarkeit eines bestimmten Vermögenswerts im Rahmen der Erbteilung nichts, da es sich insoweit um eine interne, erbrechtlich zu lösende Frage handelt, die mit Blick auf die Erbmasse insgesamt nichts daran ändert, dass ein in dieser befindliches belastetes Grundstück den Erben ohne Gegenleistung zufällt. Entsprechend erweist es sich in diesen Konstellationen als sachgerecht, bezüglich des wirtschaftlichen Vorteils unmittelbar auf die durch eine Sanierung ausgelöste Wertsteigerung (oder sogar - im Sinne der in E. 5.2 zitierten Formel - auf den nach der Sanierung bei einem Verkauf zu erzielenden Wert) abzu-