Eine nähere Betrachtung der altlastenrechtlichen Rechtsprechung bestätigt diese Sichtweise. Zunächst finden sich Fallkonstellationen, in denen es sich bei den als Standortinhabern in Anspruch Genommenen um Erben handelt. In diesem Fall stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern anders dar, als die jeweiligen Grundstücke ohne entsprechende Gegenleistung erworben werden.