Auf den ersten Blick scheinen sich der Rechtsprechung Anhaltspunkte für die erstgenannte Sichtweise entnehmen zu lassen. So namentlich, wenn eine Differenzierung zwischen wirtschaftlichen Vorteilen aufgrund der Belastung (unter Nennung der Differenz von Marktwert und Kaufpreis) und wirtschaftlichen Vorteilen aufgrund der Sanierung (unter Nennung der Eröffnung neuer Nutzungsmöglichkeiten) vorgenommen wird (so exemplarisch VB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, E. 4.3). Diese Unterscheidung geht letztlich auf die alte Fassung von Art.