R1S.2021.05133 Seite 25 herein ein dem Kaufpreis entsprechendes unbelastetes Grundstück erworben hätte. Entscheidend ist somit, ob in solchen Konstellationen für die Bejahung eines wirtschaftlichen Vorteils lediglich auf einen Vergleich der Werte des belasteten und des sanierten Grundstücks (unter Einbezug der potenziell aufzuerlegenden Sanierungskosten) abgestellt werden kann (was bei Bauland fast zwangsläufig zur Bejahung des wirtschaftlichen Vorteils führt) oder ob nicht vielmehr der Wert des sanierten Grundstücks zur Gegenleistung, die der Standortinhaber erbracht hat, in Beziehung zu setzen ist.