Erwirbt ein Standortinhaber aufgrund eines Kaufvertrags ein Grundstück, das sich später als belastet erweist, und hat er dabei einen Kaufpreis bezahlt, wie er für ein unbelastetes Grundstück angemessen gewesen wäre, so dass sich die Belastung auf den Kaufpreis nicht ausgewirkt hat, so besteht wirtschaftlich betrachtet der Gegenwert seiner Leistung (Kaufpreis) in einem unbelasteten Grundstück. Erhält er stattdessen ein belastetes Grundstück und wird die Belastung später durch Sanierungsmassnahmen beseitigt, so wird er dadurch - mit Blick auf die von ihm erbrachte Leistung - nicht besser gestellt, als wenn er von vorn-