Entscheidend ist somit, ob vorliegend von entsprechenden Umständen auszugehen ist, wobei unstreitig lediglich der Aspekt des wirtschaftlichen Vorteils überhaupt in Betracht fallen könnte, während die anderen Varianten von vornherein ausscheiden. Der Vorinstanz ist nun insoweit Recht zu geben, als mit der Sanierung - wie dies regelmässig und jedenfalls bei Bauland fast unausweichlich der Fall sein dürfte - eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einhergeht.