BGE 144 II 332, nicht publizierte E. 7.1). Entgegen der Vorinstanz wird dadurch auch nicht die gesetzliche Konzeption eines Befreiungs- bzw. Sorgfaltsbeweises, bei dessen Misslingen grundsätzlich eine Kostenbeteiligung des Standortinhabers in Betracht fällt, ausgehebelt, da diese Konzeption nicht im Widerspruch zur Umschreibung allfälliger zusätzlicher einschränkender Voraussetzungen der Kostentragungspflicht steht, zumal die fraglichen Voraussetzungen letztlich andere Aspekte als die im Rahmen des Sorgfaltsbeweises zu prüfenden betreffen.