R1S.2021.05133 Seite 24 eine Kostenbeteiligung überhaupt zu verzichten wäre. Entgegen der Vorinstanz sind die fraglichen Umstände somit nicht nur relevant, um eine über den Kostenanteil von 10 % hinausgehende Inanspruchnahme zu begründen. Diese Auffassung deckt sich mit entsprechenden Verlautbarungen in neueren Bundesgerichtsentscheiden (vgl. BGr 1C_315/2020 vom 22. März 2021, E. 11.4; BGE 144 II 332, nicht publizierte E. 7.1).