was folgt (vgl. zum Ganzen auch VB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, E. 4.3): Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Belastung ist etwa darin zu erblicken, dass der geschätzte Marktwert eines belasteten Grundstücks und der erzielte Kaufpreis eine beträchtliche Differenz aufweisen (BGr 1C_427/2016 vom 19. Mai 2017, E. 3.2). Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Sanierung liegt insbesondere vor, wenn diese die Eröffnung neuer, wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt oder zu einer verbesserten Verkäuflichkeit des Grundstücks führt.