nierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (E. 5.6). Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, ohne das Vorliegen der genannten Umstände (und dabei insbesondere auch das Bestehen wirtschaftlicher Vorteile aus dem Deponiebetrieb oder der Sanierung, R1S.2021.05133 Seite 23 die eine - vorinstanzlich angeordnete - Kostenbeteiligung in Höhe von 10 % rechtfertigen würden) müsste der Kostenanteil der Beschwerdeführer als blosse Standortinhaber erheblich herabgesetzt oder auf eine Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden (E. 6.1).