5.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Frage der Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers das Folgende entnehmen: In BGE 139 II 106 legte das Bundesgericht, nachdem es die grundsätzliche Kostenpflicht desjenigen Standortinhabers, der ein Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, bejaht hatte, dar, bei der Bemessung des Kostenanteils könnten neben dem Mass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden.