R1S.2021.05133 Seite 22 nur schon daraus ergebe, dass die mutmasslichen Sanierungskosten heute bekannt seien, sich in einem überschaubaren Rahmen hielten und zumindest teilweise Ohnehin-Kosten darstellen würden. Geltend gemacht wird weiter, der vertragliche Anspruch gegen die B AG oder deren Organe komme buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleich, wobei die prozessualen Rechtsdurchsetzungskosten unerheblich seien.