Unter Zugrundelegung des von der Vorinstanz genannten Medians ergäbe sich eine Differenz von Fr. 2,5 Mio., obwohl die Kosten der Beseitigung ca. Fr. 0,5 Mio. betragen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kaufpreis um den Faktor 5 tiefer hätte vereinbart werden sollen, wenn damit der Schadstoffbelastung hätte Rechnung getragen werden sollen. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil der Sanierungskosten Ohnehin-Kosten darstellen würden.