Buchhalterisch betrachtet werde sich die Kostenauflage also neutral verhalten, im Gegensatz zum Wertzuwachs des Grundstücks, der sich auch buchhalterisch niederschlagen werde. Es sei sachgerecht, dass die Rekurrentin die Überwäl- zungs- und Bonitätskosten tragen müsse, zumal sie auch die Verantwortung für die Vertragsverhandlungen und die Vertragsredaktion übernehmen solle. Nach dem Gesagten könne es für den Kostenanteil von 20 % auch nicht darauf ankommen, ob die Rekurrentin einen untersetzten Preis bezahlt habe.