Die Rekurrentin könne die Mehrkosten auf die B AG überwälzen, womit der auferlegte Kostenanteil in einer Forderung zugunsten der Rekurrentin gegen die B AG resultiere. Sofern letztere zur Bezahlung wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte, könne die Rekurrentin eine persönliche Haftung aus Art. 754 oder Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) gegen die für die B AG handelnden Personen ins Auge fassen. Buchhalterisch betrachtet werde sich die Kostenauflage also neutral verhalten, im Gegensatz zum Wertzuwachs des Grundstücks, der sich auch buchhalterisch niederschlagen werde.