Der Kostenanteil stütze sich nicht nur auf den (sehr tiefen) Kaufpreis. Vielmehr sei entscheidend, dass die Rekurrentin mehrfach von der Sanierung profitiere: Sie könne ihr Grundstück nach der Sanierung entwickeln und mit neuen Wohnbauten überbauen. Durch die durchgeführten Massnahmen und durch die Überbauung gewinne das Grundstück an Wert. Zudem bestehe die Sanierung aus der Dekontamination bzw. dem Aushub des Belastungsherds, womit die Sanierungskosten zumindest teilweise Ohnehin-Kosten darstellten. Die Rekurrentin könne die Mehrkosten auf die B AG überwälzen, womit der auferlegte Kostenanteil in einer Forderung zugunsten der Rekurrentin gegen die B AG resultiere.