im Gebiet Y (den die Vorinstanz anhand der referenzierten Tabelle mit Fr. 6'410.-- beziffert) denn auch stets wesentlich über dem von der Rekurrentin bezahlten Preis gelegen. Damit erscheine der von der Rekurrentin bezahlte Preis sehr tief, was notorisch und allgemein bekannt sein dürfte. Es bleibe offen, weshalb der Kaufpreis so tief ausgefallen und seitens der Verkäuferin wider besseres Wissen eine Zusicherung abgegeben worden sei. Sofern seitens des Baurekursgerichts Parteien oder Zeugen befragt würden, werde auch die Befragung der zuständigen Organe der B AG beantragt. Der Kostenanteil stütze sich nicht nur auf den (sehr tiefen) Kaufpreis.