5.1.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise zunächst fest, den nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil nenne das Bundesgericht als ein mögliches Kriterium, um den Anteil des reinen Zustandsstörers auf über 10 % festzusetzen. Das Bundesgericht sage aber entgegen der Rekurrentin gerade nicht, dass der Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich unter 10 % festgesetzt oder auf dessen Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden müsse, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten würden.