Weiter sei die seitens der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung insofern nicht einschlägig, als die in den jeweiligen Entscheiden zu beurteilenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen seien, indem die jeweiligen Standortinhaber Kenntnisse über die Belastung gehabt hätten und zum Teil ein untersetzter Kaufpreis bezahlt oder von eingesparten Kosten profitiert worden sei. Schliesslich würde vorliegend auch ein allfälliger kaufvertraglicher Gewährleistungsanspruch lediglich zu einem Ausgleich der Vermögensminderung im Sinne einer Geltendmachung des eigenen Schadens führen, wodurch aber bei der Rekurrentin kein wirtschaft-