Angesichts der nicht eingeschränkten Verkäuflichkeit beim Erwerb durch die Rekurrentin könne auch nicht von einer Verbesserung der Verkäuflichkeit durch die Sanierung ausgegangen werden. Weiter sei die seitens der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung insofern nicht einschlägig, als die in den jeweiligen Entscheiden zu beurteilenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen seien, indem die jeweiligen Standortinhaber Kenntnisse über die Belastung gehabt hätten und zum Teil ein untersetzter Kaufpreis bezahlt oder von eingesparten Kosten profitiert worden sei.