R1S.2021.05133 Seite 19 nicht zu einer Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten, da sich diese aus Zonenplan und BZO ergäben. Angesichts der nicht eingeschränkten Verkäuflichkeit beim Erwerb durch die Rekurrentin könne auch nicht von einer Verbesserung der Verkäuflichkeit durch die Sanierung ausgegangen werden.