Sofern diesbezüglich Zweifel bestünden, wäre die Angemessenheit bzw. "Nichtuntersetzung" des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse im Dezember 2014 durch das Baurekursgericht gutachterlich zu klären. Davon ausgehend, dass der bezahlte Kaufpreis dem Kaufpreis für nicht belastetes Land entsprach, könne allein wegen der Sanierung kein höherer Wiederverkaufspreis gelöst werden. Irrelevant sei eine allfällige konjunkturelle Preissteigerung. Die Sanierung führe auch