R1S.2021.05133 Seite 18 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Rekurrentin im Erwerbszeitpunkt insbesondere ausgehend von der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks Anhaltspunkte hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Entsprechend misslingt der Sorgfaltsbeweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG, so dass eine gestützt auf diese Bestimmung erfolgende Befreiung der Standortinhaberin von der Kostenbeteiligung vorliegend ausscheidet.