Ausschlaggebend war vielmehr die Notwendigkeit einer die Umgebung miteinbeziehenden Gesamtbetrachtung, um Klarheit über die Quelle der Belastung zu erlangen und die ursprüngliche gutachterliche These einer externen Quelle ausschliessen zu können. Kann somit entgegen der Rekurrentin aus dem im Erwerbszeitpunkt fehlenden KbS- Eintrag nicht darauf geschlossen werden, dass die Fachpersonen des AWEL damals die Möglichkeit einer Belastung noch nicht erkannt hätten, so geht auch das daraus abgeleitete Argument, wonach entsprechend auch die Rekurrentin solches nicht habe erkennen können, fehl.